Gebühren/Kosten
Die wichtige Frage der Kosten der anwaltlichen Beratung
Die Gesamtkosten einer anwaltlichen Beratung lassen sich im Vorfeld nur schwer schätzen, da die Zusammensetzung der Gebühren von verschiedenen
Faktoren abhängt.
Ich rechne meine anwaltlichen Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner jeweils geltenden Fassung ab. Nach dem RVG richten
sich die anwaltlichen Gebühren nach dem zugrundeliegenden Streitwert. Gern berechne ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung den voraussichtlichen
Streitwert und die voraussichtlich anfallenden Gebühren.
Auch wenn die Gesamthöhe der Gebühren im Vorfeld nicht abschließend beurteilt werden kann, gewinnen Sie so Überblick über die Kostensituation. Neben
der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen hat für mich die Kosten-/Nutzeneffizienz meiner Mandanten die höchste Priorität.
Selbstverständlich hat kompetente und qualifizierte Rechtsberatung ihren Preis. Es ist jedoch wichtig, sich qualifizierten anwaltlichen Rat einzuholen, um
seine finanziellen Interessen zu wahren.
Eine Erstberatung durch mich löst Gebühren in einer Größenordnung zwischen 100,00 und 190,00 EUR zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer
aus.
Wichtig für Sie
In zahlreichen Fällen muss der Mandant die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme gar nicht selbst tragen. Im Folgenden weise ich auf einige Beispielfälle
hin:
Rechtsschutzversicherung
Wenn die Angelegenheit unter das bei Ihrer Rechtsschutzversicherung versicherte Risko fällt, können die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme
gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden.
Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe
Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten meiner Inanspruchnahme zu tragen, so beantrage
ich gern für Sie Beratungshilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten bzw. Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle der Bewilligung der vorgenannten staatlichen Unterstützung, trägt die Oberjustizkasse die Kosten.
Obsiegen
Im Falle des Obsiegens vor Gericht werden in der Regel –bis auf wenige Ausnahmen- der Gegenseite die Kosten auferlegt.
Kostentragungspflicht Dritter
Auch Dritte können verpflichtet sein, die Kosten Ihrer anwaltlichen Inanspruchnahme zu tragen beispielsweise die Haftpflichtversicherung des Gegners bei
einem Verkehrsunfall, in welchen Sie unverschuldet geraten sind. Hierauf werden Sie selbstverständlich nicht von der gegnerischen Versicherung
hingewiesen, da diese die Kosten so niedrig wie möglich halten will. Hier ist häufig für den unverschuldet zu Schaden gekommenen Mandanten wesentlich
mehr drin als das, was die Versicherung anbietet!