Gebühren/Kosten
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Die wichtige Frage der Kosten der anwaltlichen Beratung Die Gesamtkosten einer anwaltlichen Beratung lassen sich im Vorfeld nur schwer schätzen, da die Zusammensetzung der Gebühren von verschiedenen Faktoren abhängt. Ich rechne meine anwaltlichen Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner jeweils geltenden Fassung ab. Nach dem RVG richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem zugrundeliegenden Streitwert. Gern berechne ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung den voraussichtlichen Streitwert und die voraussichtlich anfallenden Gebühren. Auch wenn die Gesamthöhe der Gebühren im Vorfeld nicht abschließend beurteilt werden kann, gewinnen Sie so Überblick über die Kostensituation. Neben der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen hat für mich die Kosten-/Nutzeneffizienz meiner Mandanten die höchste Priorität. Selbstverständlich hat kompetente und qualifizierte Rechtsberatung ihren Preis. Es ist jedoch wichtig, sich qualifizierten anwaltlichen Rat einzuholen, um seine finanziellen Interessen zu wahren. Eine Erstberatung durch mich löst Gebühren in einer Größenordnung zwischen 100,00 und 190,00 EUR zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer aus. Wichtig für Sie In zahlreichen Fällen muss der Mandant die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme gar nicht selbst tragen. Im Folgenden weise ich auf einige Beispielfälle hin: Rechtsschutzversicherung Wenn die Angelegenheit unter das bei Ihrer Rechtsschutzversicherung versicherte Risko fällt, können die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten meiner Inanspruchnahme zu tragen, so beantrage ich gern für Sie Beratungshilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten bzw. Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren. Im Falle der Bewilligung der vorgenannten staatlichen Unterstützung, trägt die Oberjustizkasse die Kosten. Obsiegen Im Falle des Obsiegens vor Gericht werden in der Regel –bis auf wenige Ausnahmen- der Gegenseite die Kosten auferlegt. Kostentragungspflicht Dritter Auch Dritte können verpflichtet sein, die Kosten Ihrer anwaltlichen Inanspruchnahme zu tragen beispielsweise die Haftpflichtversicherung des Gegners bei einem Verkehrsunfall, in welchen Sie unverschuldet geraten sind. Hierauf werden Sie selbstverständlich nicht von der gegnerischen Versicherung hingewiesen, da diese die Kosten so niedrig wie möglich halten will. Hier ist häufig für den unverschuldet zu Schaden gekommenen Mandanten wesentlich mehr drin als das, was die Versicherung anbietet!